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Bildungsurlaube und Intensivwochen

Informationen für Arbeitnehmer*innen

zum Niedersächsischen Bildungsurlaubsgesetz

Wer seit mindestens sechs Monaten in einem festen Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis steht, hat Anspruch auf Bildungsurlaub.

Für ­Beamte*innen und für Beschäftigte von Bundesunternehmen gelten Sonderregelungen. In diesem Fall sprechen Sie bitte Ihre Personalräte an.

Bildungsurlaub wird ohne Minderung des Lohns bzw. Gehalts gewährt und nicht auf den Erholungsurlaub oder andere gesetzliche bzw. vertragliche Freistellungen angerechnet.

Ist ein Bildungsurlaub von der Agentur für Erwachsenen- und Weiterbildung anerkannt, kann der/die Arbeitgeber*in die Gewährung einer Freistellung nicht vom Thema der Veranstaltung abhängig machen. Es besteht ein Anspruch von fünf Arbeitstagen innerhalb des laufenden Kalenderjahres, dies gilt auch für Auszubildende.

Ein nicht ausgeschöpfter Bildungsurlaubsanspruch des vorangegangenen Jahres kann noch gemeinsam mit dem Bildungsurlaubsanspruch des laufenden Kalenderjahres geltend gemacht werden. Der/die Arbeitgeber*in ist verpflichtet, bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses auf Verlangen eine Bescheinigung darüber auszustellen, ob und in welchem Umfange dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin in den vorangegangenen drei Kalenderjahren und im laufenden Kalenderjahr Bildungsurlaub nach diesem Gesetz gewährt worden ist.

Die Inanspruchnahme und die zeitliche Lage der Freistellung sind unter Angabe der Bildungsveranstaltung dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin so früh wie möglich, in der Regel mindestens vier Wochen vorher schriftlich mitzuteilen (Bescheinigung des Bildungsträgers).

Der/die Arbeitgeber*in kann die Gewährung von Bildungsurlaub für den mitgeteilten Zeitraum nur ablehnen, wenn zwingende betriebliche oder dienstliche Belange entgegenstehen: die Erholungswünsche anderer Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, denen unter sozialen Gesichtspunkten eine Verlegung des Erholungsurlaubs nicht zuzumuten ist, sind vorrangig zu berücksichtigen.

Hat der/die Arbeitgeber*in die rechtzeitig mitgeteilte Teilnahme an einer Bildungsveranstaltung nicht spätestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung schriftlich abgelehnt, so gilt der Bildungsurlaub als bewilligt. Ist der Bildungsurlaub für das vorangegangene Kalenderjahr versagt worden, so können dem Anspruch auf Bildungsurlaub im laufenden Jahr Versagungsgründe nicht entgegengehalten werden.

Maßnahmen, die als "Bildungsurlaub" anerkannt sind, stehen natürlich auch Teilnehmer*innen, die die Freistellung nicht in Anspruch nehmen, offen (z. B. Student*innen, Arbeitslose usw.)! Weitere Informationen finden Sie im Internet unter: https://www.aewb-nds.de/bildungsurlaub/informationen/

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